AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie können die AGB über folgenden Link downloaden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Nutzung der Internetpräsenz

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung der Internetpräsenz von Quiema GmbH (nachfolgend "Quiema"). Stand: 23.07.2024

Quiema stellt unter www.quiema.de allgemeine Informationen zu Versicherungsunternehmen und Versicherungssparten kostenfrei und unverbindlich bereit. Diese Informationen stellen keine individuelle Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen dar.

Quiema bietet unter www.quiema.de Privatpersonen, deren Nutzung nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, den Zugang zu Versicherungstarifvergleichsrechnern von Drittanbietern und Versicherungstarifrechnern ausgewählter Versicherer. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen einer selbständigen beruflichen Tätigkeit ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, Quiema hat dies vorher schriftlich genehmigt. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von 1.500 Euro vereinbart. Quiema kann die Vertragsstrafe nach mehrmaliger Verwirkung im Ganzen einfordern und zudem Schadensersatz geltend machen sowie den Nutzer von weiteren Dienstleistungen ausschließen.

Quiema behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Online-Dienstleistungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung einzustellen oder vorübergehend oder dauerhaft vom Netz zu nehmen.

Diese AGB regeln abschließend die rechtlichen Beziehungen zwischen Quiema und den Nutzern der Website.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Versicherungsvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Versicherungsvermittlung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (Mandant) und Quiema GmbH (Makler). Aufgrund der besseren Lesbarkeit verwenden wir im Folgenden nur die männliche Form. Stand: 24.07.2024

§ 1 Umfang der Geschäftsbeziehungen

Gegenstand der Geschäftsbeziehungen ist die Vermittlung der vom Mandanten gewünschten privatrechtlichen Versicherungsverträge durch den Makler. Der Auftrag umfasst ausschließlich die gegenüber dem Makler angegebenen Wünsche und Bedürfnisse des Mandanten, die in einer gesonderten Datenaufnahme, einem Deckungsauftrag und/oder einer Beratungsdokumentation in Textform festgehalten wurden.

Es besteht keine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes. Insbesondere ist die Beratung oder Betreuung gesetzlicher Sozialversicherungen nicht umfasst.

Wünscht der Mandant eine zukünftige Ausweitung der Maklertätigkeiten auf bestehende Versicherungsverträge, ist dies schriftlich in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

§ 2 Aufgaben des Maklers

Der Makler übernimmt folgende Leistungen für den Mandanten:

Beratung des Mandanten gemäß §§ 60, 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse (Risiken). Beauftragt der Mandant den Makler mit der Besorgung konkret benannten Versicherungsschutzes, ohne die zuvor angebotene Beratung des Maklers in Anspruch zu nehmen (z.B. bei einem Online-Antrag),besteht kein Anlass zu einer Beratung, es sei denn, aus den übermittelten Daten ergeben sich offensichtliche Irrtümer des Mandanten;

Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, sofern möglich;

Verwaltung der vermittelten Versicherungsverträge;

Erteilung von Auskünften zu den vermittelten Verträgen an den Mandanten;

Überprüfung und Anpassung der vermittelten Verträge nach Mitteilung einer Risikoänderung;

Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach expliziter Beauftragung;

Unterstützung des Mandanten im Schadensfall, sofern vermittelte Verträge betroffen sind;

Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden nicht an Versicherer oder sonstige Dritte weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 3 Berücksichtigte Versicherer, Vergütung des Maklers

Der Makler trifft eine Vorauswahl geeigneter Versicherer und Versicherungsprodukte, die den mitgeteilten Wünschen und Bedürfnissen des Mandanten entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt nur Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in Deutschland unterhalten sowie Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler prüft die Solvenz der Versicherer nicht, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt ausschließlich Versicherer und Deckungskonzepte, die bereit sind, ihm eine übliche Vergütung (Courtage) zu zahlen. Diese Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Direktversicherer und nicht frei zugängliche Deckungskonzepte werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Wünschen Mandant oder Makler die Berücksichtigung von Tarifen ohne Courtage für den Versicherungsmakler, kann dies erfolgen, sofern der Mandant vorab die Zahlung der Courtage an den Makler zusichert.

§ 4 Zustandekommen des Versicherungsschutzes

Der Makler kann nicht garantieren, dass ein Versicherer zeitnah die vorläufige Deckung oder Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur im beschriebenen Umfang über Versicherungsschutz verfügt, sofern er seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

§ 5 Pflichten des Mandanten

Der Mandant muss ein sofortiges Tätigwerden schriftlich mit dem Makler vereinbaren, wenn eine sofortige Deckung eines Risikos benötigt wird.

Der Mandant ist verpflichtet, unverzüglich und vollständig wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soweit dies für die ordnungsgemäße Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse nach Vertragsschluss. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Insbesondere sind alle notwendigen Unterlagen unaufgefordert vollständig zu übergeben.

Der Makler kann nur den vom Mandanten geschilderten Sachverhalt als Grundlage der Beratung heranziehen, welcher als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend gilt.

Der Makler ist nicht verpflichtet, sich nach der Vermittlung fortlaufend über Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Ebenso gilt dies für Informationen, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.

Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Der Makler beansprucht Urheberrechtsschutz für eigene Analysen und individuell erstellte Deckungskonzepte.

Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, wie Prämienzahlungen und Anzeigepflichten, sind vom Mandanten zu erfüllen.

Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr ausschließlich über den Makler zu führen.

§ 6 Haftungsbegrenzung und Ausschlüsse

Die Haftung des Maklers für Pflichtverletzungen, mit Ausnahme der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 60, 61, 63 VVG, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 12 VersVermV begrenzt. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht bis zu dieser Haftungssumme.

Schadensersatzansprüche verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Mandant Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die Haftung des Maklers auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung der Pflichten nach §§ 60, 61 VVG beruht.

Für Fehlberatungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben haftet der Makler nicht, es sei denn, der Mandant weist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nach.

Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder Maklerpools oder Maklerverbünde.

Für Vermögensschäden infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten haftet der Makler nicht.

§ 7 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler aus diesem Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen des Maklers ist unzulässig, sofern die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Erklärungsfiktion

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine mögliche Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler, etwa durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses oder durch einen Gesamtrechtsnachfolger im Wege der Erbschaft ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Fall erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben werden.

§ 9 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass erforderliche Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben werden.

§ 10 Ende der Geschäftsbeziehung

Die Geschäftsbeziehungen enden:

wenn der Mandant den Auftrag in Textform kündigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

sobald der Mandant in der gleichen Versicherungsangelegenheit anderweitig Versicherungsschutz beantragt,

wenn der Mandant einen anderen Vermittler mit der Betreuung eines vom Makler vermittelten Vertrags beauftra

wenn die vermittelten Versicherungsverträge enden,

bei Tod des Mandanten,

wenn der Makler den Auftrag kündigt, außer im Schadens- oder Leistungsfall.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Maklerfirma, sofern beide Parteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz aus Deutschland verlegt hat. Es gilt deutsches Recht.

Änderungen und Ergänzungen des Maklerauftrags bedürfen der Schriftform, auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

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